Diverse Internetportale bieten momentan die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.

Der Austritt ist jedoch nur wirksam aufgrund einer Erklärung

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Erklärende ihren/seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form
Erklären Sie den Kirchenaustritt direkt beim Amtsgericht, müssen Sie nur die gesetzlich festgelegten Gebühren in Höhe von 30,- € zahlen. Die Nutzung eines privaten Online-Services führt weder zu einer (schnelleren) Terminvergabe noch erübrigt sich das persönliche Erscheinen beim Gericht oder bei einem Notar/einer Notarin. Sie müssen zusätzlich noch mit Servicegebühren rechnen, die vom Online-Anbieter separat erhoben werden. Die Gebühr des Gerichts wird dadurch nicht gespart.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Kirchenaustritt.